Tiergesundheit
Gesunde Tiere sind sehr wichtig für die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft, die Produktion sicherer Lebensmittel, das Erhalten der Tierarten, das Funktionieren des Handels im In- und Ausland und vor allem die Gesundheit des Menschen, denn viele Tierseuchen sind auch für den Menschen ansteckend und umgekehrt (=Zoonosen) Die Gesundheit von Nutz-, Heim-, und Wildtieren zu erhalten und ständig zu verbessern, ist eines der Hauptziele des Veterinärdienstes.
Dies wird erreicht durch die Bekämpfung von drohenden Tierseuchen. Bedeutender ist aber deren Verhinderung ( Prävention) durch vorbeugende Massnahmen, zum Beispiel die Überwachung der Bestände durch Entnahme von Probematerial (Blut, Milch…) durch die Kontrolltierärzte oder die Tierhalter (Stichprobenuntersuchungen -> Seuchenfreiheit) oder Impfungen. Die erforderlichen Massnahmen regelt die eidgenössische und kantonale Tierseuchengesetzgebung. Tiergesundheit betrifft damit nicht allein den Gesundheitszustand des Einzeltieres, sondern ebenso den eines ganzen Bestandes oder der Tierpopulation einer ganzen Region, eines ganzen Landes.
Tierseuchen
Krankheiten gelten als Tierseuchen, wenn sie auf den Menschen übertragbar sind (Zoonosen) oder vom einzelnen Tierbesitzer nicht verhindert werden können. Tierseuchen haben oft bedeutende wirtschaftliche Folgen und können den internationalen Handel massiv behindern. Über 80 Krankheiten gelten in der Schweiz als Tierseuchen und werden in vier Kategorien aufgeteilt:
- hochansteckende, z.B. Vogelgrippe
- auszurottende, z.B. BVD
- zu bekämpfende, z.B. Blauzungenkrankheit
- zu überwachende, z.B. Coxiellose
Tierseuchen sind meldepflichtig!
> neue Ausbrüche von Tierseuchen
Tierverkehr
Bei jedem Verstellen von Tieren können auch Krankheiten übertragen werden. Deshalb haben Viehhändler besondere Verantwortungen und Pflichten. Werden Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammengebracht, muss eine Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden. Deshalb werden Ausstellungen und Märkte, aber auch Alpen und Wanderschafherden streng kontrolliert. Kranke Tiere werden zurückgewiesen. Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Bekämpfung und Prophylaxe von Tierseuchen ist eine Registrierung der Betriebe, eine Kennzeichnung der Tiere und Melden des Tierverkehrs an die Tierverkehrsdatenbank (Tierverkehrskontrolle).
Genetik und Entsorgung
Bei der künstlichen Besamung, dem Natursprung oder dem Embryotransfer sowie auch bei der Entsorgung von Kadavern oder tierischen Abfällen besteht die Gefahr, Krankheiten weiter zu verbreiten.
Projekte
Tiergesundheit auf grossen Rinderalpen am Beispiel "Schlegelfäule"
> Tiergesundheitskonzept am Beispiel "Schlegelfäule"
> Video "Schlegelfäule" Lehrvideo kurz
Rechtsgrundlagen
Die Aufgaben des Veterinärdienstes im Bereiche der Tiergesundheit richten sich nach der Tierseuchengesetzgebung des Bundes und den kantonalen Vollzugsvorgaben. Beim Bund massgebend sind das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung.
Bund
> Eidgenössische Gesetzgebung, Weisungen, Richtlinien, Vollzugshilfen
Kantonale Gesetzgebung
Tierseuchen
Direkt zu den Themen:
∇ Aviäre Influenza / Vogelgrippe
∇ Nationale Bekämpfung der Moderhinke
∇ Afrikanische Schweinepest (ASP)
∇ Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
∇ Vernachlässigbares Risiko für BSE
∇ CAE Überwachung
∇ Stichproben / Bestandesuntersuchungen (Blutentnahmen, Impfungen)
∇ Bienen
Aviäre Influenza / Vogelgrippe
Gegen Ende November steigt die Gefahr der Einschleppung der Aviären Influenza (AI) = Vogelgrippe, Geflügelpest in die Schweiz an. Der Wildvogelzug streift die Schweiz während ihrer Reise in den Süden. Infolge Klimaerwärmung überwintern immer mehr Wild- und Wildwasservögel auf Schweizer Gebiet. Gefährlich kann dies für unser Hausgeflügel werden, weil Wild- und Wildwasservögel als Träger des Virus ein Reservoir für die Krankheit sein können. Das heimtückische dabei ist, dass sie selten an AI erkranken, oder nur milde Symptome aufweisen und somit für unser Hausgeflügel eine grosse Gefahr darstellen. Beim ersten bestätigten Fall sprechen sich Bund und Kantone ab und ordnen die nötigen Massnahmen an.
Erreger: Es handelt sich um ein Influenza Virus des Typs A. Vor allem die Subtypen H5 und H7 sind hochansteckend und gefährlich. Man unterscheidet eine niedrigpathogene und eine hochpathogene Vogelgrippe. Die niedrigpathogene Infektion kann durch Mutation zur hochpathogenen und somit hochansteckenden Krankheit für unser Hausgeflügel werden. Gewisse Virustypen können bei engem Kontakt mit erkrankten Tieren auch den Menschen anstecken. Die Geflügelpest kann also auch eine Zoonose sein.
Krankheit: Grundsätzlich können alle Vogelarten angesteckt werden, besonders gefährlich ist sie aber für unser Hausgeflügel (Hühner-, Gänse-, Laufvögel und Truten). Die Ansteckung erfolgt meist durch Tröpfcheninfektion oder durch direkten Kontakt von Sekreten (Speichel, Kot etc.) positiv getesteter Tiere und befällt zuerst vor allem Jungtiere.
Krankheitssymptome beim Hausgeflügel: Zuerst zeigen die erkrankten Tiere Atemnot, die Legeleistung nimmt deutlich ab, es sterben viele Tiere, die Eier werden sehr dünnwandig oder haben gar keine Schale mehr und der Kamm/Kopfbereich kann anschwellen.
Krankheitssymptome beim Menschen: Häufig treten grippeähnliche Symptome auf, in sehr seltenen Fällen kann sich eine schwere Lungenentzündung mit Todesfolge entwickeln.
Meldepflicht: Die Vogelgrippe ist eine hochansteckende Krankheit und ist meldepflichtig.
Den Verdachtsfall beim Hausgeflügel melden Sie bei Ihrem Bestandestierarzt, wenn sie folgende Symptome in Ihrem Betrieb feststellen:
- ein deutlicher Rückgang der Legeleistung
- die Futter- und Wasseraufnahme nimmt um mehr als 20% ab
- die Sterberate ist grösser als 3%. In Kleinbetrieben mit weniger als 100 Tieren, besteht der Verdacht, wenn mehr als zwei Tiere plötzlich sterben.
Der Bestandestierarzt meldet den Verdachtsfall sofort dem Kantonstierarzt. Die weiteren Massnahmen werden besprochen und vom Kantonstierarzt angeordnet.
Wildvögel: Tote, möglicherweise aufgrund von Vogelgrippe verendete Wildvögel melden Sie beim Jagdverwalter ihres Kantons.
Man spricht von einem Verdachtsfall bei Wildvögeln, wenn am gleichen Standort innert 24 Stunden ein toter Schwan, zwei tote Greif- oder Wasservögel oder fünf oder mehr tote andere Wildvögel aufgefunden werden.
Berühren Sie tote Vögel nicht, sondern melden Sie den exakten Fundort dem zuständigen Jagdverwalter. Er weiss, was weiter zu tun ist und wird die toten Vögel von einem Wildhüter bergen lassen. Der Veterinärdienst der Urkantone untersucht die Wildvögel bei Verdachtsfällen mittels Tupferprobe auf Vogelgrippe.
Massnahmen bei betroffenen Wildvögeln
Wird die Vogelgrippe bei Wildvögeln festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt je nach Seuchenlage in diesem Gebiet weitere Massnahmen an:
Beobachtungsgebiet
Je nach Dynamik und Risiko des Seuchengeschehens kann bis im Frühjahr ein Beobachtungsgebiet für die ganze Schweiz eingerichtet werden.
Alle Hausgeflügelhaltungen mit >50 Vögeln müssen folgende Massnahmen zum Schutz vor Wildvögeln ergreifen:
Schutzmassnahmen:
- Aussenhaltung nur in geschlossenen Aussenklimabereichen oder in durch Netze (Maschenweite maximal 4 cm) geschützten Auslaufbereichen möglich.
- Können diese Anforderungen nicht erfüllt werden, muss Hausgeflügel in geschlossenen Stallungen gehalten werden.
- Geflügel, Gänse und Laufvögel müssen getrennt gehalten werden.
- Einführen von Biosicherheitsmassnahmen: Stallspezifische Kleidung und Hygiene-schleusen
Für Haltungen mit weniger als 50 gehaltenen Vögeln werden diese Massnahmen dringend empfohlen.
Kontrollgebiet
Das Gebiet im Umkreis von einem Kilometer um den Fundort des Wildvogels gilt als Kontrollgebiet. In diesem gelten folgende Massnahmen:
- Sämtliche Haltungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen die für das Beobachtungsgebiet angeordneten Schutzmassnahmen einhalten.
- Das gesamte Geflügel unterliegt einer Verbringungssperre. Das heisst kein Tierverkehr ausser direkt zur Schlachtung.
Massnahmen bei betroffenem Hausgeflügel
Tritt ein Fall von Vogelgrippe bei Hausgeflügel auf, wird eine 3 km Schutz- und eine 10 km Überwachungszone eingerichtet. Gewisse Anpassungen sind je nach Seuchenlage möglich.
Wichtig: Registrierung Ihrer Geflügelhaltung
Falls Sie Ihre Geflügelhaltung nicht beim verantwortlichen Amt für Landwirtschaft Ihres Kantons gemeldet haben, holen Sie das umgehend nach. Eine wirkungsvolle Tierseuchenbekämpfung ist nur möglich, wenn wir Kenntnis von sämtlichen Geflügelhaltungen haben.
Amt für Landwirtschaft Schwyz: 041 819 15 10
Amt für Landwirtschaft Uri: 041 875 23 00
Amt für Landwirtschaft Obwalden: 041 666 63 17
Amt für Landwirtschaft Nidwalden: 041 618 40 40
> weiterführende Informationen vom BLV
Nationale Bekämpfung der Moderhinke
Zur Krankheit Moderhinke
Die Moderhinke ist eine bakterielle Klauenkrankheit (Erreger: Dichelobacter nodosus), welche bei Schafen relativ weit verbreitet ist. Sie äussert sich mit einer eitrigen Entzündung der Klauen. Sie ist für die betroffenen Tiere sehr schmerzhaft und kann im fortgeschrittenen Stadium sogar zum Ausschuhen führen. Die erkrankten Schafe sind mittel- bis hochgradig lahm.
Die Krankheit kommt in der ganzen Schweiz, aber auch weltweit vor. Gemäss Schätzungen sind ca. 33 % der Schafhaltungen betroffen. Die Tiere leiden an den typischen Krankheitszeichen der Moderhinke. Beeinflussende Faktoren für diese Krankheit sind die Pathogenität des Bakterienstammes, das Betriebsmanagement (hohe Besatzdichte) sowie die Umwelt- und Klimaeinflüsse. Feuchte, nasse Böden begünstigen einen Krankheitsausbruch ebenso wie schlecht gepflegte Klauen.
Moderhinke kann durch nicht gereinigtes Klauenpflegewerkzeug, auf gemeinsamen Triebwerken oder in ungereinigten Transportfahrzeugen übertragen werden. Menschen können den Erreger ebenfalls verschleppen. Es ist auch von direkter Übertragung von Schafen, Ziegen oder anderen Klauentieren auszugehen. Ein grosser Risikofaktor für die Weiterverbreitung sind Gemeinschaftsweiden, Ausstellungen oder die Sömmerung.
Auf den folgenden zwei Webseiten finden Sie viel Wissenswertes zum Thema Moderhinke und zu möglichen Sanierungskonzepten:
> Webseite des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für kleine Wiederkäuer (BGK)
> Webseite der Universität Bern zum Thema Moderhinke
Die Universität Bern hat zur Dokumentation der Daten bezüglich Klauenproblemen eine gratis Moderhinke App erstellt.
Auf der Webseite des BLV finden Sie weitere Informationen sowie den aktuellen Stand des Projektes “Bekämpfung Moderhinke”.
Pilot Freiwillige Moderhinkesanierung (FMHS)
Mit dem Start der Nationalen Bekämpfung endet das Pilotprojekt der Freiwilligen Moderhinkesanierung (FMHS) beim Veterinärdienst der Urkantone per 01.10.2024. Allen Teilnehmern möchten wir unseren Dank für die engagierte und seriöse Beteiligung an diesem grossen Vorprojekt aussprechen.
Unterlagen zur Infoveranstaltung:
↓ Start Nationale Bekämpfung der Moderhinke, Infoveranstaltung für Schafhalter
Gesetzliche Grundlagen
Die Nationale Bekämpfung der Moderhinke stützt sich auf folgende gesetzlichen Grundlagen:
↓ Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) Art. 228 bis 230
Start der Nationalen Bekämpfung der Moderhinke
↓ Auf einen Blick - Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke
Am 01.10.2024 startet die Nationale Bekämpfung der Moderhinke. In der ersten Überwachungsperiode vom 01.10.2024 bis 31.03.2025 müssen sämtliche Schafherden in der Schweiz auf Moderhinke untersucht werden. In den Urkantonen wird diese Aufgabe gemeindeweise den Kontrolltierärzten übertragen. Ziel ist nicht die Ausrottung, sondern die Senkung der Infektionsrate von ca. 33% auf unter 1%.
Innerhalb von 5 Überwachungsperioden, die sich jeweils vom 01.10. bis zum 31.03. des Folgejahres erstrecken, möchte man dieses Ziel erreicht haben. Je nach Stand der Bekämpfung können weitere Überwachungsperioden angefügt werden. Nach Abschluss der Nationalen Bekämpfung der Moderhinke bleibt eine stichprobenweise Überwachung zum Beispiel im Rahmen des Nationalen Überwachungsprogramms vorbehalten.
Überwachungsperiode vom 01.10.2024 - 31.03.2025
Betriebe, die durch den BGK oder einen Pilotkanton im 2024 bereits «negativ getestet» wurden, erhalten den Moderhinke-Status «frei» bis zur nächsten Probe in der Überwachungsperiode.
Betriebe, die noch nie auf Moderhinke untersucht worden sind, erhalten den Moderhinke-Status «nicht getestet», bis ein gültiges Testresultat, welches den Moderhinke-Status bestimmt, vorliegt.
Betriebe, die im Rahmen des Pilotprojektes im 2024 ein positives Testresultat aufweisen, müssen bis zum 30.09.2024 die Moderhinkefreiheit mit Tupferproben nachweisen. Ist dies nicht möglich, werden sie bis zur erfolgreichen Sanierung unter «einfache Sperre 1. Grades» gestellt.
Wird ein Betrieb in dieser Überwachungsperiode positiv auf Moderhinke getestet, wird er durch den Kantonstierarzt der Urkantone unter «einfache Sperre 1. Grades» gestellt. Der Betrieb wird aufgefordert die Sanierung umgehend vorzunehmen.
Sämtliche Betriebe, die am 01.04. des jeweiligen Jahres noch kein Testresultat aufweisen, werden mittels Verfügung unter «einfache Sperre 1. Grades» gestellt, bis die Moderhinkefreiheit nachgewiesen ist.
Was die verschiedenen Status bezüglich Tierverkehr bedeuten, können detailliert in folgenden Dokumenten nachgelesen werden:
↓ Merkblatt Tierverkehrsdatenbank Januar 2019
Überwachungsperioden vom 01.10.2025 - 31.03.2026 und folgende
Ab der zweiten Überwachungsperiode wird es nur noch zwei Status geben («frei» oder «gesperrt»).
Was die verschiedenen Status bezüglich Tierverkehr bedeuten, können sie detailliert in folgenden Dokumenten nachlesen:
↓ Merkblatt Tierverkehrsdatenbank Januar 2019
Labor für die PCR-Untersuchung der Tupferproben auf Dichelobacter nodosus
Für private Untersuchungen:
Labor IDEXX Diavet AG, Schlyffistrasse 10, 8806 Bäch SZ, Tel.: 044 786 90 20, Mail: laborservice-ch@idexx.com
Material zur Probenahme kann mit dem Antragsformular (unten), per Mail oder telefonisch direkt beim Labor IDEXX Diavet bestellt werden. Es wird gratis zur Verfügung gestellt.
↓ Anleitung Moderhinke Pooling-Proben
↓ Antragsformular Moderhinke: Poolproben
↓ Antragsformular Moderhinke: Einzeltier
Amtliche Beprobung auf Moderhinke: die Kontrolltierärzte verwenden für die amtliche Beprobung der Moderhinke die offiziellen Untersuchungsanträge aus der Bundesdatenbank Asan.
Einstallen von Risikotieren
Grundsätzlich raten wir davon ab. Sie gehen das Risiko ein, dass der aktuelle Status verloren geht. Ist dies unumgänglich, können sie die restlichen Schafe ihres Betriebes mit folgenden Sicherheitsmassnahmen schützen:
• Absonderung in separatem Stall mindestens zehn, besser vierzehn Tage
• Klauenbad am ersten Tag mindestens 10 Minuten lang
• PCR-Tupferprobe am 10., besser 14. Tag nach dem Klauenbad
• Absonderung aufheben, wenn PCR-Laborbericht negativ ist
• Ist die Tupferprobe positiv, darf die Absonderung nicht aufgehoben werden. Der Betrieb wird gesperrt und muss umgehend die Sanierung in Angriff nehmen. Bei einer seriösen Absonderung sind die restlichen Tiere zum Glück nicht gefährdet, müssen aber ebenfalls freigetestet werden.
Wichtige Dokumente/Hilfsmittel
Die drei Säulen einer erfolgreichen Moderhinkesanierung:
↓ Merkblatt Moderhinke Bekämpfungsprogramm: Vorsorge - Tipps und Tricks
Korrekter Klauenschnitt
Moderhinke.ch
Klauenbad
Einrichten eines Klauenbades
Moderhinke.ch
Merkblatt Moderhinke, BGK: Klauenbad
Desintec® Hoofcare Special D
Biosicherheitsmassnahmen
Moderhinke.ch
Merkblatt Moderhinke: Biosicherheitsmassnahmen BGK
Merkblatt Moderhinke: Biosicherheitsmassnahmen VdU
Merkblatt Moderhinke allgemein
Wo finde ich Unterstützung bei Problemen
- Versierte Schafhalterkollegen
- Branche
- Moderhinkeberater (↓ Liste)
- Kontrolltierärzte (↓ Zuteilung pro Gemeinde, Liste)
- Bestandestierärzte
- Beratungs- und Gesundheitsdienst für kleine Wiederkäuer (Link Homepage)
Wichtige Hilfsmittel zur Moderhinkesanierung
↓ Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) Art. 228 bis 230
↓ Technische Weisungen über die Bestimmungen zum Tierverkehr im Rahmen des Nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke
↓ Technische Weisungen über die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf Moderhinke (Dichelobacter nodosus)
↓ Liste Moderhinke-Status dokumentieren
Moderhinkesanierung und Neuweltkameliden
↓ Moderhinkesanierung und Ziegen
↓ Merkblatt "Entsorgung Klauenbäderreste"
↓ Checkliste “Tierarzt/Moderhinkeberater”
↓ Checkliste "Positive Tupferprobe oder Reinfektion"
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Aus dem Osten nähert sich langsam aber sicher die Afrikanische Schweinepest den westlichen, europäischen Ländern. Auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) finden Sie die aktuelle Seuchenlage:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tiergesundheit/frueherkennung/radar.html
sowie die Grundlagen zu dieser Krankheit:
Sie stellt eine sehr grosse Gefahr für unsere Schweinetierhaltungen dar. Für den Menschen ist sie glücklicherweise völlig ungefährlich.
↓ Afrikanische Schweinepest (ASP) – Merkblatt für Schweinehalter
Die Hauptgefahr einer Einschleppung geht von Personen aus.
> Informationsmaterial "Grundlagen dieser Krankheit"
Zusätzlich hat das BLV ein Früherkennungsprogramm ASP Wildschweine eingerichtet. In Zusammenarbeit mit den Jagdverwaltungen der vier Urkantone stellt der Veterinärdienst die Überwachung in seinem Gebiet sicher. Es werden alle Wildschweinkadaver, Krank- oder Hegeabschüsse sowie Unfallwildschweine auf ASP untersucht. Normal erlegte, gesunde Wildschweine müssen nicht untersucht werden!
Folgendes Informationsmaterial hilft weiter:
↓ Konzept Früherkennung Veterinärdienst der Urkantone
↓ ASP: Tierdatenblatt Wildschwein vom BLV
Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
Im Sommer 2007 wurde mit dem Ausrottungsprogramm der Rinderkrankheit BVD begonnen. Für das Verständis der verschiedenen Schritte des Programmes, muss man die Eigenschaften dieser Infektionskrankheit verstehen. Unter folgendem Link finden Sie eine Beschreibung über die Grundlagen der Krankheit und die verschiedenen Phasen des Ausrottungsprogrammes:
Die drei Phasen des BVD-Ausrottungsprogrammes:
1. Initialphase: Ab Sommer 2007 bis und mit Ende 2008 wurden sämtliche Rinder in der Schweiz auf BVD-Virus untersucht.
2. Kälberphase: Von 2008 bis und mit 2012 mussten die Tierhalter alle neugeborenen Kälber mittels Ohrstanzproben auf BVD-Virus untersuchen lassen.
3. Überwachungsphase: Seit Januar 2013 befindet sich das Ausrottungsprogramm in der Überwachungsphase. Es erfolgte ein Wechsel von der flächendeckenden Kälberbeprobung (Virusnachweis) hin zur risikobasierten BVD-Antikörper-Überwachung. Diese stützt sich auf drei Säulen:
Milchliefernde Betriebe
Milchliefernde Betriebe werden via Tankmilchuntersuchung auf BVD-Antikörper kontrolliert. Der Untersuch erfolgt anlässlich der Milchprüfung, die zweimal monatlich am Suisselab in Zollikofen erfolgt. Die Anzahl Untersuchungen pro Jahr werden durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) festgelegt.
Nicht milchliefernde Betriebe
Eine Überwachung dieser Betriebe erfolgt durch Anikörpertestung von jungen Rindern (halbjährig bis maximal 48 Monate alt) im Blut (Rindergruppenuntersuchungen). Die Untersuchung wird stichprobenweise durch Hofbeprobungen oder via RiBeS (= Rinderbeprobung am Schlachthof) durchgeführt. Mindestens 10% der jüngeren Tiere des Bestandes werden auf BVD-Antikörper untersucht. Die Anzahl untersuchter Betriebe pro Jahr wird durch das BLV festgelegt.
Spezialbetriebe
Es handelt sich bei dieser Gruppe um Tierhaltungen, bei denen eine Rindergruppenuntersuchung nur sehr schwer zu realisieren ist. Sei es, weil Blutprobenentnahmen nur mit unverhältnismässig hohem Risiko genommen werden können, oder weil der Betrieb so klein ist, dass nicht genügend Tiere für eine aussagekräftige Überwachung zur Verfügung stehen. Solche Betriebe testen jedes neugeborene Kalb mittels Gewebeohrstanzprobe auf BVD-Virus.
Die Überwachungsphase wird ständig den neusten Erkenntnissen der BVD-Bekämpfung angepasst.
> Webseite BLV / Tierseuche BVD
Sömmerung von verbringungsgesperrten Tieren
↓ Gesuchsformular für die Bewilligung zur Sömmerung auf einer Alp mit verbringungsgesperrten Rindern.
Letzte Meile der Ausrottung
Die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) ist dank einem aufwändigen nationalen Ausrottungsprogramm nahezu verschwunden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), die Rinderbranche und die kantonalen Veterinärdienste wollen nun die letzten Schritte einleiten, um die Rinderseuche definitiv auszurotten. Weitere Details finden sie in der Medienmitteilung vom BLV.
Vernachlässigbares Risiko für BSE
Die Schweiz ist ein Land mit vernachlässigbarem Risiko für die Bovine Spongiforme Enzephalopatie (BSE). Diesen Status hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) der Schweiz im Jahr 2015 zuerkannt. Um diesen Status zu behalten, muss die nationale Überwachung der Tiergesundheit bestimmte Anforderungen erfüllen. Damit die Schweiz international als BSE-freies Land anerkannt bleibt, muss mittels eines Überwachungs-programmes jährlich eine bestimmte Anzahl Rinder mit neurologischen Symptomen untersucht werden. Das Prinzip: Je mehr verdächtige Tiere abgeklärt werden, desto sicherer ist es, dass die Schweiz tatsächlich frei von BSE ist.
CAE Überwachung
Die CAE Infektion bei Ziegen ist in der Schweiz eine seltene Infektion geworden. 99% der Bestände sind CAE frei. Doch der Erfolg der Bekämpfung hat auch neue Fragen zur CAE aufgeworfen. So kommt es vor, dass plötzlich wieder positive Tiere in Beständen festgestellt werden, die während Jahren frei vom Virus waren. Dies ist unbefriedigend und hat schon häufig zu Diskussionen geführt. Auf Grund von neuen Erkenntnissen und Labormethoden wird die CAE Bekämpfungsstrategie laufend angepasst.
Viruskrankheit (CAE ; Maedi Visna, SRLV )
Schon lange bekannt ist die genetische Verwandtschaft des Caprines Arthritis-Encephalitis Virus (CAEV) der Ziegen zum Maedi-Visna Virus (MVV) der Schafe, weshalb CAEV und MVV heute unter dem Begriff SRLV (Small Ruminant Lentiviruses, Lentiviren der Kleinen Wiederkäuer) zusammengefasst werden. Bei intensivem Kontakt zwischen Ziegen und Schafen kommt es vor, dass sich Ziegen mit MVV anstecken oder Schafe mit CAE.
Neuer Labortest «SU5»
Bis vor kurzem war es nicht möglich, bei einer Ziege eine CAE Infektion von einer MVV Ansteckung zu unterscheiden. Mit dem neuen „SU5“ Test ist dies nun möglich. Leider ist diese Untersuchung nicht gerade billig. Deshalb werden die Ziegen, wie bisher, zuerst mit dem kostengünstigen herkömmlichen Test untersucht. Alle positiven Resultate werde mit dem neuen „SU5“ nachgetestet. Danach wissen wir, ob sich die pos. Ziege mit CAE oder mit MVV angesteckt hat. Die zu ergreifenden Massnahmen sind dann unterschiedlich.
Änderung der Tierseuchenverordnung (Art. 217 – 221)
Neu gilt CAE als „zu bekämpfende Seuche“.
- Bei einem CAE Seuchenfall müssen, wie bis anhin, alle verseuchten Tiere ausgemerzt werden (Entschädigung) und der Bestand ist für sechs Monate gesperrt. Wenn die erste Nachuntersuchung nach einem halben Jahr negativ ist, wird die Sperre aufgehoben. Sechs und zwölf Monate nach der Aufhebung sind aber alle Ziegen nachzutesten.
- Bei einem MVV Fall empfehlen wir, die MVV positiven Tiere auszumerzen (Keine Entschädigung!). Es gibt weder eine Sperre noch Nachuntersuchungen. Der Tierhalter entscheidet nach Beratung durch den Veterinärdienst selber, ob er sein MVV positiv getestetes Tier ausmerzt, was sehr zu empfehlen ist, oder leben lässt.
Stichproben / Bestandesuntersuchungen (Blutentnahmen, Impfungen)
Die Freiheit von verschiedenen auszurottenden Tierseuchen wird mit Hilfe von risikobasierten und nach Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobenuntersuchungen dokumentiert. Die Überwachung und Dokumentation der Tiergesundheit ist wichtiger Bestandteil für die Unterstützung des Handels von Tieren und tierischen Produkten mit dem Ausland. Seit 1994 werden diese Untersuchungen durchgeführt. Jedes Jahr werden für den Veterinärdienst im Frühjahr, 1. Februar – 31. Mai, Blutuntersuchungen und Impfungen durch den Kontrolltierarzt erledigt.
Der Kontrolltierarzt meldet sich beim Tierhalter, wenn der Betrieb für folgende Blutproben ausgewählt wurde:
- Rinder (BVD, IBR/IPV und EBL)
- Schafe (Brucellose) und
- Ziegen (CAE und teilweise Brucellose)
- Weitere Untersuchungen werden direkt am Schlachthof oder am Suisselab in Zollikofen durchgeführt. Darunter fallen Blauzungenkrankheit (BT), Bovine spongioforme Encephalopathie (BSE), Aujeszkykrankheit und Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS) bei den Schweinen.
Der Tierhalter meldet sich beim Kontrolltierarzt bis zum 15. Februar für folgende Verrichtungen:
- Obligatorische Untersuchung der zuchtfähigen Stiere auf IBR/IPV
Alle tierseuchenpolizeilichen Aufgaben werden dem Kontrolltierarzt als Reihenauftrag vergeben und vom Veterinärdienst vergütet. Zusätzlicher Mehraufwand bei Terminwünschen und Spezialbesuchen wird dem Tierhalter weiterverrechnet.
Bienen
Die Erhaltung einer ökologisch und wirtschaftlich optimierten Imkerei dient der Sicherstellung der Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen sowie der Gewinnung qualitativ einwandfreier Bienenprodukte.
In diesem Beitrag finden die Imker und Bieneninspektoren wichtige Informationen zu Faulbrut, Sauerbrut und Varroamittel.
Aktuelle Seuchenlage
> Darstellung Sperrkreise Sauer- und Faulbrut
Allgemein
↓ Registrierungsformular für Bienenstände
Wespenbefall… ↓ Wo melden?
↓ Merkblatt zum Import von Bienen
Varroa
↓ Begleitschreiben Frühjahr 2024
↓ Obligatorische Varroabehandlungen
↓ Beschreibung Varroa-Mittel 2024
↓ Varroa-Mittel-Bestellformular 2024
Wanderimkerei Uri
Bieneninspektoren
Seuchen Informationen
↓ Merkblatt Kahlfliegen und Völkerzusammenbrüche
↓ Infoschreiben zu Bienenkrankheiten
↓ Checkliste Sanierung bei Faulbrut/Sauerbrut
Zu überwachende Seuchen
> Varroatose (eine Milbenkrankheit der Bienen)
> Tracheenmilben-Krankheit (Acarapis woodi)
> Tropilaelaps-Acariose (eine Milbenkrankheit der Bienen)
Zu bekämpfende Seuchen
Wichtige Informationen zum Kleinen Beutekäfer
Honig- und Wachsanalytik
Tierverkehr
Direkt zu den Themen:
∇ Tierverkehrskontrolle: Kennzeichnung und Registrierung
∇ Nutztiere
∇ Heimtiere
∇ Öffentliche Veranstaltungen
∇ Sömmerung und Winterung
∇ Viehhandel
Tierverkehrskontrolle: Kennzeichnung und Registrierung
Die Tierverkehrskontrolle hat zum Ziel Seuchen zu verhüten und eine effiziente Seuchenbekämpfung zu ermöglichen. Sämtliche Tierhaltungen mit Nutztieren müssen gemeldet werden. Nebst Klauentieren müssen seit dem 1. Januar 2010 auch alle Betriebe, welche Pferde, Geflügel, Speisefische oder Bienen halten, zentral beim Amt für Landwirtschaft registriert werden – dies gilt auch für Hobbyhaltungen. Zusätzlich müssen bei den Schweinen ab dem 1. Januar 2011 alle Zugänge der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeldet werden. Die Kennzeichung der Hunde mit einem Mikrochip ist seit dem 1. Januar 2006 obligatorisch.
Nutztiere
Rinder
> Tierverkehrsdatenbank (TVD) – Identitas AG
> Tierverzeichnis Rinder/Ziegen
↓ TVD: Ohrmarken von einer auf eine andere TVD-Betriebsnummer verschieben
Schafe, Ziegen und Schweine
Ab 01.01.2020 gelten die neuen Vorschriften. Sämtliche Neuerungen finden Sie in der Präsentation “↓ Neue TVD Kleine Wiederkäuer“.
Hierzu gelten folgende aufgelistete ↓ Übergangsfristen.
Die wichtigsten Fragen zum Vollzug Neue TVD kleine Wiederkäuer werden ↓ im folgenden Dokument beantwortet.
Zusätzlich finden Sie hier noch folgende Unterlagen:
↓ Medienmitteilung vom 09.01.2020
> Weiterführende Informationen vom BLV
> Tierverzeichnis Schweine/Schafe
Pferde
Ab 2011 müssen alle Pferde unter agate registriert werden. Für jedes Pferd muss ein Pferdepass ausgestellt werden. Nach dem 1. Januar 2011 geborene Fohlen müssen zudem per Mikrochip identifiziert werden. Von registrierten Tieren sind danach eine Ausfuhr, ein Wechsel des Eigentümers oder des Stalles und andere Lebensabschnitte (siehe auch Merkblatt Tierverkehr für Equideneigentümer und Equidenhalter, Seite 7)der TVD zu melden.
↓ Merkblatt Tierverkehr Pferde
↓ Muster Pferdepass
Schweine
Seit dem 1. Januar 2011 müssen Zugänge von Schweinen der TVD via das Portal www.agate.ch gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.
Auch Schlachtbetriebe müssen neu die Schlachtungen via www.agate.ch melden.
Tierhalter, welche die Meldung nicht selber machen wollen, können die Pflicht an einen Mandatnehmer übertragen. Dieser muss selber über einen Agate-Account verfügen.
↓ Melden von Schweineschlachtungen
Bienen
Alle Bienenhaltungen in der Schweiz müssen beim Amt für Landwirtschaft des Standortkantones registriert werden. Zudem muss das Verbringen von Bienenvölkern von einem Inspektionskreis in einen anderen beim amtlichen Fachassistenten Bieneninspektion (Bieneninspektor) gemeldet werden.
Weiterführende Informationen und Dokumente finden Sie im Bereich Tierseuchen (Thema "Bienen").
Geflügel und Fische
Viele Geflügelhaltende haben sich bei der Vorsorge zur Vogelgrippe bereits registrieren lassen. Zusätzlich zum geografischen Ort der Betriebe werden weitere Informationen aufgenommen, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen nützlich sind – so etwa der Typ einer Geflügelhaltung oder die Arten der in einer Fischzucht gehaltenen Fische. Diese Daten werden im Rahmen der bestehenden koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung aufgenommen.
Heimtiere
Hunde
Seit dem 1. Januar 2006 müssen alle Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Daten von jedem gekennzeichnetem Hund müssen in der Hundedatenbank www.amicus.ch erfasst werden. Der Hundehalter erhält für den Eintrag einen Ausweis. Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen die Adress- und Handänderung innerhalb von zehn Tagen der Betreiberin der Datenbank amicus.ch melden.
Zwei Schritte zur korrekten Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes:
Anmeldung der Hundehaltung auf der Gemeinde: Der Tierhalter muss sich auf der Gemeinde als Hundehalter auf der Hundedatenbank amicus.ch registrieren lassen. Die Benutzerdaten und das Passwort für amicus.ch werden dem Hundehalter daraufhin per Post zugestellt. Anschliessend kann sich der Hundehalter auf amicus.ch einloggen. Wenn er bereits einen Hund hat, kann er sich mit den Logindaten von ANIS (alte Hundedatenbank) unter www.amicus.ch einloggen. Der Hundehalter hat Zugriff auf seine Daten und kann seinen Meldepflichten nachkommen und z.B. einen Halterwechsel online vornehmen.
Chippen und Registrierung durch den Tierarzt: Falls der Hund noch nicht auf AMICUS registriert ist, muss der Hundehalter zum Tierarzt gehen und die von der Gemeinde ausgestellte AMICUS Personen-ID mitnehmen. Der Tierarzt implantiert dem Hund einen Mikrochip und registriert das Tier bei amicus.ch. Bei einem importierten Hund kontrolliert er den bestehenden Mikrochip und registriert ihn als Import.
↓ Merkblatt für Hundehalter (Amicus)
Papageienvögel
Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.
Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Märkte oder Auktionen von Haustieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sind meldepflichtig. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie zusätzlich einer Bewilligung.
↓ Gesuchsformular Meldung Ausstellungen und Märkte
An Ausstellungen, Märkten und Auktionen kommen viele Tiere aus unterschiedlichen Betrieben zusammen. Das Risiko der Seuchenübertragung ist erhöht. Besondere Vorsichtsmassnahen sind erforderlich. Bei Seuchenausbruch werden solche Veranstaltungen verboten. Veranstaltungen mit anderen Tiergattungen als Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine unterstehen ebenfalls der Bewilligungspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Handel (Tierbörsen, Kleintiermärkte, etc.) oder Werbung mit Tieren vorgesehen ist. Siehe "Bewilligungen" unter Tierschutz.
Informationen für Veranstalter:
↓ Meldung Ausstellungen und Märkte
↓ Schaurichtlinien Nutzviehausstellungen Urkantone
↓ Pflichtenheft der verantwortlichen Person Auffuhr Klauentiere, Märkte und Auktionen
↓ Pflichtenheft der verantwortlichen Person Auffuhr Klauentiere, Ausstellungen
Sömmerung und Winterung
Obwohl nur gesunde Tiere, die frei von ansteckenden Krankheiten sind, zum Zweck der Sömmerung auf Alpen getrieben werden dürfen, besteht bei einem Zusammenführen von Tieren aus verschiedensten Beständen immer ein hohes Seuchenrisiko. Dies gilt auch beim Treiben von Wanderschafherden, wo Tiere durch Gebiete mit weiteren Tierhaltungsbetrieben getrieben werden. Um die möglichen Gefahren für die Verbreitung von Krankheiten zu vermindern, werden seuchenpolizeiliche Vorschriften zur Sömmerung und für Wanderschafherden erlassen. Jedes Jahr werden Alpauftriebe stichprobenweise durch Amtstierärzte kontrolliert.
Sömmerung
↓ Sömmerungsvorschriften 2024 UR, SZ, OW und NW
↓ Sömmerungsvorschriften 2024 Grenzgebiet
↓ Anleitung zum Begleitdokument für die Sömmerung
↓ Merkblatt Begleitdokumente Sömmerung
Winterung
↓ Bewilligungsgesuch Wanderschafherde
↓ Bestätigung Wanderhirt und Bestandestierarzt
Viehhandel
Der Veterinärdienst überwacht den Viehhandel und erteilt die Patente in den Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden.
Als Viehhandel gilt der gewerbsmäßige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Als gewerbsmäßig erscheint eine Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist einen Gewinn zu erbringen. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt zudem eine gewisse Regelmäßigkeit und einen gewissen Umfang voraus.
Aus-/und Weiterbildung
Viehhändler haben besondere Verantwortungen und Pflichten, um eine mögliche Ausbreitung einer Seuche zu vermeiden. Wer Viehhandel betreiben will, benötigt dazu ein Viehhandelspatent. Voraussetzung, um ein Patent zu erhalten, ist die erfolgreiche Absolvierung eines dreitägigen Einführungskurses. Es werden dabei die rechtlichen Grundlagen des Viehhandels sowie die Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vermittelt. Die Kosten für das Vieh-/Pferdehandelspatent, welches jeweils drei Jahre gültig ist, beträgt Fr. 600.00. Dieser Betrag wird bei der Ausstellung des Patentes eingefordert. Jährliche Unterbrüche im Viehhandel sind nicht vorgesehen und werden somit finanziell nicht rückvergütet. Muss der Viehhandel aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden, kann in Rücksprache mit dem Veterinärdienst je nach Fall eine Rückvergütung stattfinden.
Damit das Viehhandelspatent verlängert bzw. erneuert werden kann, müssen sieben Fortbildungsstunden innert drei Jahren ausgewiesen werden.
Aktuelle Kursangebote
Bei Fragen zu den Kursen gibt folgende Nummer 081 250 77 27 oder E-Mail gerne Auskunft.
↓ Reglement Einführungskurse für Viehhändler
> Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
Künstliche Besamung
Bei der Übertragung von Samen, Eizellen oder Embryonen besteht die Gefahr, Krankheiten weiter zu verbreiten. Um diese Gefahr möglichst zu verkleinern, gibt es seuchenpolizeiliche Vorschriften. Auch die Tierzuchtvorschriften müssen eingehalten werden. Die künstliche Besamung (KB) von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden ist bewilligungspflichtig und wird überwacht. Besamer benötigen eine anerkannte Ausbildung.
Besamungstechniker
Die Ausbildung besteht in einem theoretischen Teil von 20 Tagen und einem praktischen Teil von 3 Monaten. Nach bestandener Prüfung und Erhalt des Fähigkeitsausweises ist er befugt, berufsmässig künstliche Besamungen vorzunehmen. Besamungstechniker sind bei einer Besamungsstation angestellt oder arbeiten freiberuflich. Verboten sind Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten und Ausübung von tierärztliche Verrichtungen (Eierstockbefunde, Trächtigkeitsdiagnosen, Gebärmutterbehandlungen etc.). Besamungstechniker werden risikobasiert kontrolliert (Warenflusskontrolle und Hygiene).
↓ Checkliste Künstliche Besamung
Eigenbestandesbesamer
Tierhalter, die im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers Tiere besamen, benötigen ebenfalls eine anerkannten Ausbildung. Diese dauert fünf Tage, und besteht in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Kontrolle der Eigenbestandesbesamer erfolgt im Zusammenhang mit der Veterinärkontrolle.
Hofcontainer
Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Samengewinnung und Kryokonservierung erlauben. Dieser Samen darf nur im eigenen Bestand eingesetzt werden.
↓ Meldung Samengewinnung & Kryokonservierung (Hofcontainer)
Embryotransfer (ET)
Gewinnung und Übertragung von Embryonen und Eizellen darf ausschliesslich von Tierärzten durchgegeführt werden.
Entsorgung tierischer Abfälle
Als tierische Abfälle, sogenannte tierische Nebenprodukte, gelten
- Küchen- und Speiseabfälle (fleischhaltig)
- Schlacht- und Metzgereiabfälle
- Tierkadaver
In der heutigen Zeit können tierische Abfälle nicht mehr weggeworfen oder einfach entsorgt werden. Von diesen tierischen Abfällen kann eine erhebliche Gefahr der Verschleppung von gefährlichen Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, BSE etc. ausgehen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Die Entsorgung ist umfassend in der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) geregelt.
> Weitere Informationen des Bundesamtes für Veterinärwesen
Küchen- und Speiseabfälle
Die Verfütterung von fleischhaltigen Speiseresten („Schweinesuppe“) ist seit dem 1. Juli 2011 verboten (Bundesratsverordnung). Leider ist diese ökologische und billige Entsorgungsart nicht mehr möglich, weil in der Vergangenheit immer wieder gefährliche Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest über Verfütterung von Speiseresten übertragen wurden. 2011 mussten in Grossbritannien 4.3. Millionen Tiere getötet werden und der wirtschaftliche Schaden betrug über 14 Milliarden Franken. Dies aufgrund eines einzigen Restaurants, dessen seuchenhaltige Speisereste in einem Futtertrog landeten. Dieses Risiko ist zu hoch.
Eine umweltfreundliche alternative Entsorgung ist die Vergärung in einer Biogasanlage, wobei Strom, Wärme und Biogas entstehen. Der Gärrest ist Dünger und kann in der Landwirtschaft und im Gartenbau genutzt werden. Der Unterhalt der Anlagen und die Einhaltung von vielen Auflagen verursachen hohe Kosten für die Betreiber, die teilweise auf die Lieferanten der Speisereste (Gastronomiebetriebe) abgewälzt werden können.
Leider werden heute noch immer viele Speisabfälle über den Kehricht entsorgt. Diese Entsorgungsart ist teuer und wenig umweltfreundlich. Häufig wird aus Bequemlichkeit so entsorgt. Alternativ könnten diese Speiseabfälle von einem bewilligten Sammeldienst abgeholt werden und zur Weiterverarbeitung an einen ebenfalls bewilligten Entsorger weiter transportiert werden. Diese Methode ist ökologischer und billiger. Verboten ist das Ableiten von Speiseresten über die Kanalisation (ARA) oder eine Verfütterung der Speisereste an Schweine.
Die Ereignisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass wir zu unserer Umwelt (noch mehr) Sorge tragen müssen. Ein Umdenken findet statt. Es kostet etwas und es entsteht zusätzlicher Aufwand, aber es lohnt sich.
Bewilligte Entsorger und Sammler Urkantone
Entsorger werden grundsätzlich jährlich kontrolliert. Bei sehr gut geführten Betrieben behält sich der Veterinärdienst vor, risikobasiert weniger häufig Kontrollen zu vollziehen. Es werden die Punkte aus der ↓ Checkliste angeschaut.
Sammler müssen dem Veterinärdienst der Urkantone gemeldet werden. Der Veterinärdienst behält sich vor, die Sammler periodisch (ca. alle 10 Jahre) zu kontrollieren.
↓ Meldung Entsorgung tierische Nebenprodukte
Schlacht- und Metzgereiabfälle
Produkte, die beim Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen anfallen, müssen wie folgt entsorgt werden:
- über TMF Extraktionswerk AG Bazenheid
Der Schlachtbetrieb benötigt eine vertragliche Vereinbarung mit TMF Bazenheid. - über die ↓ Tierkörpersammelstellen der Urkantone
Der Schlachtbetrieb benötigt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Veterinärdienst.
Tierkadaver
Tote Tiere können bei den ↓ Tierkörpersammelstellen abgegeben werden und werden anschliessend verbrannt. Auch die Wohngemeinde informiert über die zuständige Sammelstelle und über die Öffnungszeiten.
- Grosstierkadaver über 200 kg Körpergewicht werden durch die Entsorgungsfirma TMF Extraktionswerk AG Bazenheid direkt ab Hof abgeholt: Bedingungen Abholdienst TMFK
- Kleine Haustiere bis zu einem Gewicht von 10 kg dürfen auf Privatgrund vergraben werden.
Der Kantonstierarzt kontrolliert periodisch die Tierkörpersammelstellen.
↓ Checkliste Tierkörpersammelstellen
> Merkblätter zu finden unten im Register Vollzugshilfen
Dokumente VdU:
↓ Gemeinde ohne eigene Tierkörpersammelstelle
↓ Meldeformular Sammler und Entsorger
↓ Überwachung Temperatur, Reinigung, Desinfektion monatlich
↓ Überwachung Temperatur, Reinigung, Desinfektion fortlaufend
↓ Bauliche Anforderungen an eine Tierkörpersammelstelle