Import / Export
Grenzüberschreitender Verkehr
Für den grenzüberschreitenden Verkehr von lebenden Tieren, Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten oder Waren tierischer Herkunft gelten jeweils unterschiedliche Einfuhrbedingungen, welche vom Empfängerstaat festgelegt werden. Ziel dieser Einfuhrbedingungen ist die Einschleppung von Tierseuchen zu verhindern und den Tierschutz zu gewährleisten. Der Importeur ist dafür verantwortlich, dass die am Tage der Einfuhr geltenden Einfuhrbedingungen eingehalten werden und die vom Empfängerstaat geforderten Unterlagen (z.B. Gesundheitsbescheinigungen (TRACES Informationen), amtliche Veterinärzeugnisse, Heimtierausweise, Impfbescheinigungen etc.) vorliegen. Neben diesen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Bedingungen sind beim grenzüberschreitenden Verkehr auch zollrechtliche und landwirtschaftliche Anforderungen zu beachten.
Auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) finden Sie Informationen über
• die Einfuhr
• die Ausfuhr
• die Durchfuhr
Rechtsgrundlagen
Bund
Auf der Homepage des BLV finden Sie die wichtigsten aktuell gültigen nationalen Gesetze und Verordnungen: Eidgenössische Gesetzgebung im Bereich Import, Export und Transit. Aufgrund des Anhangs 11 des Agrarabkommens (Veterinärabkommen Schweiz EU) ist die Schweiz Mitglied des gemeinsamen Veterinärraums Schweiz-EU. Für das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU, sowie für Importe aus Drittstaaten gelten deshalb EU-Regelungen. Diese sind in den Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr (EDAV Verordnungen) aufgelistet.
Einfuhr / Import
allgemeine Informationen
Bei Importen ist zu unterscheiden, ob die Tiere aus einem EU-Mitgliedstaat /EFTA-Staat oder direkt aus einem Drittland («Nicht-EU/EFTA-Land») in die Schweiz eingeführt werden.
Heimtiere: Hunde, Katzen, Frettchen
Reisen mit lebenden Heimtieren bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung der geforderten Einfuhrbedingungen (zum Beispiel Tollwutimpfungen und Titrierungen) und der benötigten Dokumente vor der Einreise in die Schweiz. Die gesetzlichen Vorgaben sind abhängig vom Herkunftsland und dem Alter des Tieres.
Sämtliche relevanten Informationen zur Einfuhr/Wiedereinfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Schweiz sind in folgendem Dokument ersichtlich. Weiterführende Informationen sind im Dokument verlinkt.
↓Merkblatt Einfuhrbestimmungen Hund, Katze, Frettchen
Für Tierarztpraxen steht folgendes Formular zur Meldung von Importmängeln zur Verfügung:
↓Meldeformular für Import Mängel
Pferde, Esel und andere Equiden aus der EU
Pferde, Esel und andere Equiden, welche in die Schweiz importiert werden, benötigen ein Gesundheitszeugnis (Traces) und müssen bereits vorgängig gewisse Importbedingungen erfüllen.
Rinder aus der EU
Rinder, welche in die Schweiz importiert werden, benötigen ein Gesundheitszeugnis (Traces) und müssen bereits vorgängig gewisse Importbedingungen erfüllen. Zusätzlich findet nach dem Import in der Schweiz eine Absonderung unter amtstierärztlicher Überwachung statt.
Schafe, Ziegen
Die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen, Embryonen und Eizellen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Für weitere Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Veterinärdienst der Urkantone auf.
Neuweltkameliden
Neuweltkameliden, welche in die Schweiz importiert werden, benötigen ein Gesundheitszeugnis (Traces) und müssen bereits vorgängig gewisse Importbedingungen erfüllen. Zusätzlich findet nach dem Import in der Schweiz eine Absonderung unter amtstierärztlicher Überwachung statt.
Bienen und Hummeln aus der EU
Europäische Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.), welche in die Schweiz importiert werden, benötigen ein Gesundheitszeugnis (Traces) und müssen bereits vorgängig gewisse Importbedingungen erfüllen. Zusätzlich findet nach dem Import in der Schweiz eine Absonderung unter amtstierärztlicher Überwachung statt.
Wildtiere und Artenschutz (CITES)
Der Import von artengeschützten Tier- und Pflanzenarten (CITES) ist nur unter bestimmten Auflagen möglich oder gänzlich verboten. Artengeschützte Tier- und Pflanzenarten sowie Teile und Produkte davon unterstehen dem CITES-Übereinkommen, das den internationalen Handel mit artengeschützten Waren kontrolliert.
Neben den geschützten Tieren sind auch fast alle Wildtiere einfuhrbewilligungs- und kontrollpflichtig. Ebenso sind viele ungeschützte Waren kontrollpflichtig, obwohl sie keine Einfuhrbewilligung brauchen.
Für die Einfuhr von artengeschützte Tier- und Pflanzenarten, deren Teile und Produkte sowie für den Import von Wildtieren ist ein Einfuhrgesuch (inkl. Zusatzblatt) beim BLV einzureichen.
Ausfuhr / Export
allgemeine Informationen
Der Exporteur von Tieren und tierischen Produkten ist dafür verantwortlich, sich über die geltenden Importbestimmungen des Bestimmungslandes bei den entsprechenden Stellen (Botschaften, Konsulate, Veterinärbehörden, etc.) zu erkundigen und dafür zu sorgen, dass diese auch eingehalten werden. Weitere Informationen finden sich unter: Export Tiere und tierische Produkte
Folgende Tiere müssen bei der Ausfuhr aus der Schweiz von einem Gesundheitszeugnis (Traces) begleitet werden:
Pferde, Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen, Hausschweine, „andere Paarhufer“ (z.B. Kameliden), Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken, Hasenartige, Geflügel, Fische und Bienen, sowie Tiere aus zugelassenen Zentren (wie z.B. Zoos).
Gesundheitszeugnisse für Tiere müssen beim Kanton beantragt werden, in welchem die Tiere gehalten werden, unabhängig vom Wohnsitz des Tierbesitzers. Das Ausstellen des Gesundheitszeugnisses ist kostenpflichtig.
Exporte, bei welchen ein Gesundheitszeugnis erstellt werden muss, müssen mindestens 5 Arbeitstage im Voraus beim Veterinärdienst der Urkantone angemeldet werden, damit die notwendigen Vorbereitungen bzw. Abklärungen durchgeführt werden können. Bei Meldungen unter 5 Arbeitstagen muss zusätzlich ein Expresszuschlag von Fr. 55.- bezahlt werden. Bei Meldungen unter 2 Arbeitstagen kann nicht garantiert werden, dass der Export durchgeführt werden kann.
Der Schweizer Absender, der Herkunftsbetrieb und die Tiere werden vom amtlichen Tierarzt im elektronischen System «TRACES» erfasst und der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes elektronisch gemeldet.
Um die Bearbeitung des Exportantrags zu ermöglichen muss der Exporteur frühzeitig sicherstellen, dass der Empfänger, der Bestimmungsbetrieb und gegebenenfalls das Transportunternehmen (falls Sitz im Ausland) vorgängig von der zuständigen Veterinärbehörde im Bestimmungsland in Traces registriert worden sind.
Je nach Tierart und Bestimmungsland findet vor dem Export eine amtstierärztliche Untersuchung statt. Der maximale Abstand zwischen der amtstierärztlichen Untersuchung und dem Export wird durch das Bestimmungsland festgelegt.
Für die grenzüberschreitende gewerbliche Verbringung von Tieren sind nur Händler und Transporteure zugelassen, welche vorgängig von einem Veterinärdienst bewilligt wurden.
Heimtiere: Hunde, Katzen, Frettchen
Reisen mit lebenden Heimtieren bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung der geforderten Einfuhrbedingungen (zum Beispiel Tollwutimpfungen und Tollwut Antikörper Bestimmung) und der benötigten Dokumente vor der Ausreise aus der Schweiz. Die entsprechenden Bedingungen und benötigten Dokumente sind unter anderem abhängig vom Bestimmungsland. Der Exporteur muss sich frühzeitig bei der Botschaft, einem Konsulat oder den Veterinärbehörden des Bestimmungslandes über die Einreisebedingungen für Hunde, Katzen oder Frettchen informieren und ist für deren Einhaltung zuständig. Das Bereitstellen der entsprechenden Dokumente ist Sache des Exporteurs.
Export in die EU
Es wird zwischen privatem und gewerbsmässigem Export unterschieden:
Nur Heimtiere, welche von ihrem Eigentümer begleitet werden und in dessen Besitz bleiben, dürfen zu den erleichterten Exportbedingungen von Heimtieren im Rahmen eines privaten Exports in EU-Staaten verbracht werden. Für solche Exporte ist keinerlei Gesundheitsbescheinigung notwendig.
Sind die Tiere für die Weitervermittlung oder für den Weiterverkauf bestimmt, sprich bleiben Sie nicht im Besitz derjenigen Person, mit welcher die Grenze passiert wird, gelten die Bestimmungen für die gewerbsmässige Ausfuhr. Diese setzt unter anderem mindestens eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung und eine elektronische TRACES Meldung voraus. Wenden Sie sich hierzu frühzeitig an den Veterinärdienst der Urkantone.
Export in Drittstaaten
Es wird zwischen privatem und gewerbsmässigem Export unterschieden:
Normalerweise dürfen nur Heimtiere, welche von ihrem Eigentümer begleitet werden und in dessen Besitz bleiben, zu den erleichterten Exportbedingungen von Heimtieren im Rahmen eines privaten Exports in Drittstaaten verbracht werden. Für solche Exporte ist normalerweise eine Gesundheitsbescheinigung notwendig. Das genaue Vorgehen zum privaten Export und zur eventuellen Wiedereinfuhr ist im ↓ Exportantrag privater Export Hunde/Katzen/Frettchen detailliert beschrieben und zwingend einzuhalten.
Sind die Tiere für die Weitervermittlung oder für den Weiterverkauf bestimmt, d.h. bleiben Sie nicht im Besitz derjenigen Person, mit welcher die Grenze passiert wird, gelten die Bestimmungen für die gewerbsmässige Ausfuhr. Diese setzt unter anderem mindestens eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung (TRACES) mit einer elektronischen TRACES Meldung voraus. Wenden Sie sich hierzu frühzeitig an den Veterinärdienst der Urkantone.
Pferde
Für den Export von Pferden in die EU werden zur Bestätigung der vom Empfängerstaat geforderten Gesundheitsgarantien (z.B. Seuchenfreiheiten etc.) eine amtliche Gesundheitsbescheinigung (elektronisch erfasst in TRACES) sowie eine amtstierärztliche Untersuchung benötigt. Der Exporteur muss dazu vorgängig den ↓Exportantrag Equiden ausfüllen und dem Veterinärdienst zustellen. Der Antrag enthält detaillierte Informationen zum Exportablauf.
Wird eine 30 Tage geltende (TRACES-) Bescheinigungen mit Validierungsabzeichen im Equidenpass für das Verbringen innerhalb des gemeinsamen Veterinärraumes EU, Norwegen, Nordirland und Schweiz beantragt, muss zusätzlich zum Exportantrag das Dokument ↓Antrag Validierungsabzeichen Pferdepass vom Equideneigentümer bzw. vom Tierhalter ausgefüllt und zusammen mit dem Equidenpass (Original) an den Veterinärdienst der Urkantone eingesendet werden.
Für den Export von Pferden in Drittstaaten ist eine längere Vorbereitungszeit notwendig. Wenden Sie sich hierzu frühzeitig an den Veterinärdienst der Urkantone.
Rinder
Für den Export von Rindern in die EU werden zur Bestätigung der vom Empfängerstaat geforderten Gesundheitsgarantien (z.B. Impfungen, Seuchenfreiheiten, etc.), welche durch den Exporteur in Erfahrung gebracht werden müssen, eine amtliche Gesundheitsbescheinigung (elektronisch erfasst in TRACES) sowie eine amtstierärztliche Untersuchung benötigt. Der Exporteur muss vorgängig den ↓Exportantrag Rind ausfüllen und dem Veterinärdienst zustellen.
Neuweltkameliden
Für den Export von Neuweltkameliden in die EU werden zur Bestätigung der vom Empfängerstaat geforderten Gesundheitsgarantien eine amtliche Gesundheitsbescheinigung (elektronisch erfasst in TRACES) sowie eine amtstierärztliche Untersuchung benötigt.
Schweizer Tierhalter müssen insbesondere ein betriebseigenes Tuberkulose-Überwachungsprogramm durchführen.
Schafe, Ziegen
Die Ausfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen, Embryonen und Eizellen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Für weitere Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Veterinärdienst der Urkantone auf.
Internationale Transporte
Bei grenzüberschreitenden Tiertransporten muss die relevante ausländische Gesetzgebung mitberücksichtigt werden. Innerhalb der EU ist dies insbesondere die Verordnung EG 1/2005 (Tierschutz-Transportverordnung). Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt bei der Fahrerin, dem Fahrer, bzw. dem Transportunternehmen. Deshalb müssen die geltenden Anforderungen vorgängig bei den ausländischen Behörden in Erfahrung gebracht werden.
gewerbsmässige Transporte
Ein Schweizer Transportunternehmen, das Tiere gewerbsmässig aus der Schweiz ausführt oder in die Schweiz einführt, benötigt gemäss Art. 170 der Tierschutzverordnung und den Vorgaben der EU Verordnung 1/2005eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.
Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet. Bei Transportzeiten bis 8 Stunden entspricht dies einer Typ 1-Zulassung, bei Transportzeiten über 8 Stunden einer Typ 2-Zulassung mit zusätzlichen Anforderungen an das Fahrzeug.
Der Gesuchsteller muss folgendes Formular vollständig ausfüllen und zusammen mit allen geforderten Zusatzdokumenten dem Veterinärdienst einsenden.
↓ Bewilligungsgesuch internationale Tiertransporte Typ1 / Typ2
internationale Pferdetransporte
Die Schweizer Veterinärbehörden raten allen Reitern, welche für Turniere mit ihren Pferden ins Ausland reisen, sich zu vergewissern, dass sie im Besitz der richtigen Bewilligung sind.
Der Transport von Pferden in die Nachbarländer zur Teilnahme an Sportanlässen, Trainings u.a. Veranstaltungen erweist sich aufgrund unterschiedlicher Auslegung der EU-Transportverordnung (EG 1/2005) durch die Vollzugsorgane vor Ort als administrative Herausforderung. Besonders in Italien und Frankreich werden solche Transporte als gewerbsmässig und damit bewilligungspflichtig deklariert. Dies bringt viele Reiter in die Situation, dass sie im Ausland eine EU-Transportbewilligung inklusive Befähigungsnachweis und Fahrzeugzulassung vorlegen müssen, obwohl die Transporte nach Schweizer Recht in vielen Fällen nicht als gewerbsmässig einzustufen wären. Der Befähigungsnachweis nach EU-Recht ist an einen Ausbildungsnachweis gekoppelt. Dazu ist i.d.R. ein Kurs ausreichend, wie er zum Beispiel vom Schweizer Viehhändlerverband (SVV) angeboten wird. In jedem Fall sind die Bestimmungen, insbesondere die verlangte Form des Ausbildungsnachweises, am Zielort im Ausland zu erfragen und zu befolgen.