Gesetzliche Grundlage: Art. 20 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
    Abs. 1: Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
    Abs. 3: Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, sowie die Betriebsschliessung.

    Art der Meldung

    Betriebsadresse

    Korrespondenzadresse
    verwenden für:
    Die Korrespondenz erfolgt grundsätzlich per E-Mail.

    Für die Lebensmittelsicherheit verantwortliche Person (siehe Art. 73 LGV)


    Adresse allfälliger Zweig- oder Lagerbetriebe

    Betriebskenngrössen

    Betriebsart / Betriebstätigkeit






    Änderungen der Betriebsdaten müssen innerhalb von 14 Tagen der zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrollbehörde unaufgefordert gemeldet werden.

    Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben