Lebensmittelsicherheit
Der Begriff Lebensmittelsicherheit im Veterinärbereich umfasst die Primärproduktion aller tierischen Lebensmittel. Dies umfasst die Haltung von Nutztieren vor dem Schlachten, das Melken und die Milchhygiene, das Schlachten und die Fleischkontrolle, sowie die Erzeugung von Eiern und Honig.
Das Lebensmittelgesetz setzt vermehrt auf die Selbstkontrolle der Produzenten. Somit ist jeder Produzent in der Verantwortung nur einwandfreie Lebensmittel in Verkehr zu bringen.
Der Kantonstierarzt überprüft regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und somit auch die Wahrnehmung der Schlachtbetriebe und Landwirtschaftsbetriebe in Bezug auf die Selbstkontrolle.
Rechtsgrundlagen
Die Aufgaben des Veterinärdienstes im Bereich Lebensmittelsicherheit richten sich nach der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes und den kantonalen Vollzugsvorgaben.
Bund
> Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
> Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
> Verordnung über die Hygiene beim Schlachten
> Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
> Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten
> Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion
Kantone
Nidwalden
> Lebensmittel- und Veterinärgesetz
> Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz
Obwalden
> Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz)
> Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz
Schwyz
> Verwaltungsrechtspflegegesetz
Uri
Schlachten und Fleischkontrolle
Die Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, insbesondere von Fleisch erfordert erhöhte Aufmerksamkeit. Die biologischen Gefahren, die von ihnen ausgehen können werden allgemein hoch eingestuft. Viele Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) können eine Gefahr für den Menschen darstellen. Beim Schlachten und der Fleischgewinnung gelten deshalb besondere Anforderungen an die Tiere, das Schlachthofpersonal, sowie die Infrastruktur des Schlachtbetriebs.
Schlachttiere dürfen nur in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden und unterliegen der obligatorischen Fleischkontrolle durch einen amtlichen Tierarzt.
Sämtliche Schlachttiere, wie auch das Zuchtschalenwild, unterliegen der amtlichen Fleischkontrolle. Ausgenommen sind Schlachtungen für die ↓ private häusliche Verwendung.
↓ Weitere Informationen zu Schlachtungen ausserhalb bewilligter Schlachtanlagen
Die amtliche Fleischkontrolle umfasst die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung. Bei der Schlachttieruntersuchung werden die Tiere vor der Schlachtung auf Krankheiten hin untersucht und die Identifizierung sichergestellt. Des Weiteren werden die Transportfahrzeuge auf die Einhaltung der Tierschutzverordnung begutachtet. Bei der Fleischuntersuchung werden sämtliche Organe und der Schlachttierkörper auf Veränderung hin untersucht.
Not- und Krankschlachtungen
Not- und Krankschlachtungen dürfen nur in speziell dafür bewilligten Schlachtbetrieben durchgeführt werden. Die Voraussetzung für eine Not- oder Krankschlachtung ist die Beurteilung des Tiers durch den Bestandestierarzt und das dabei ausgestellte tierärztliche Attest.
Sind die Tiere nicht mehr transportfähig und können somit nicht in das nächstgelegene Notschlachtlokals transportiert werden, kann eine Hofschlachtung durchgeführt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden ↓ Merkblatt.
Hofschlachtung / Hof- und Weidetötung
Hofschlachtung
Unter Hofschlachtungen werden Schlachtungen verstanden, bei denen die Tiere auf dem eigenen Landwirtschafsbetrieb geschlachtet werden. Das daraus gewonnene Fleisch darf anschliessend nicht in Verkehr gebracht werden und dient ausschliesslich der ↓ privaten häuslichen Verwendung.
Hof- und Weidetötung
Unter Hoftötung versteht man das Töten von eigenen Schlachttieren auf dem Herkunftsbetrieb. Das Töten erfolgt über das Betäuben mittels Bolzenschuss und das anschliessende Entbluten. Im Gegensatz zur Hoftötung, findet bei der Weidetötung die Betäubung mittels Kugelschuss in den Kopf des Tieres statt. Nach dem Todeseintritt wird das Tier verladen und in einen nahegelegenen Schlachtbetrieb für alle weiteren Schlachtarbeiten verbracht.
Die Hof- und Weidetötung unterliegt dem Lebensmittelrecht und das daraus gewonnene Fleisch darf in Verkehr gebracht, sprich als Lebensmittel abgegeben werden. Die Verantwortung über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben des Lebensmittel-, des Tierschutz- und des Tierseuchenrechtes beim Produzenten. Erst bei der Anlieferung des toten Tieres in der Schlachtanlage geht diese Verantwortung in diejenige des Schlachtbetriebs über.
Die Hof- und Weidetötung ist bewilligungspflichtig und unterliegt strengen Vorschriften. Wird eine solche Bewilligung angestrebt, sind vorgängig folgende Unterlagen dem Veterinärdienst der Urkantone einzureichen:
Bewilligungsgesuch inkl.
- Kartenausschnitt / Situationsplan / Fotodokumentation des Haltungsbetriebs, Ort der Tötung
- Schriftlicher Arbeitsablauf
- Schriftliche Vereinbarung mit dem Schlachtbetrieb
- Fachkundigkeit der Personen, die die Betäubung und Entblutung vornehmen
- Selbstkontrollkonzept
> Weitere Informationen und Unterlagen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Jagdwild Kanton SZ
Jedes erlegte Wild muss durch ein Wildbegleitschein begleitet werden. Darauf versichert der Jäger/die Jägerin (nachfolgend "Jäger"), dass der Genuss des Wildbrets keinerlei Risiko für die Gesundheit des Konsumenten darstellt. Der Jäger ist seit 2017 fachkundige Person bezüglich Wildbrethygiene. Damit übernimmt er die Verantwortung, über den unbedenklichen Konsum des gewonnene Wildbrets. Kann der Jäger dies nicht, muss die amtliche Fleischkontrolle zu Hilfe gezogen werden. Das Wildbret wird dabei von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten einer Fleischkontrolle unterzogen. Der Schlussentscheid zur Geniessbarkeit fällt die Fleischkontrolle.
Um die Rückverfolgbarkeit und Genusstauglichkeit des Wildbrets zu dokumentieren, muss im Kanton Schwyz der Wildbegleitschein in doppelter Ausführung ausgefüllt werden. Das Original begleitet den Wildkörper und die Kopie verbleibt beim Jäger und muss drei Jahre aufbewahrt werden. Der Wildbegleitschein kann elektronisch oder manuell ausgefüllt werden.
↓ Wildbegleitschein Kanton SZ
↓ Anleitung Ausfüllen Wildbegleitschein Kanton SZ
Milchhygiene
Die Milchproduzenten sind verpflichtet ihre Kühe sauber und gesund zu halten und die Milch nach den vorgegebenen Hygienevorschriften zu produzieren. Im Rahmen der Veterinärkontrollen wird dies überprüft.
Die Milch sämtlicher Milchproduzenten wird zweimal Monatlich auf somatische Zellzahlen, Keimzahlen und Hemmstoffe untersucht. Weist die Milch mehrfach zu hohe Werte bei somatischen Zellzahlen und / oder Keimzahlen auf, so darf die Milch nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Auch bei jedem positiven Hemmstoffnachweis wird eine Milchliefersperre sofort ausgesprochen.
Dokumente für Milchproduzenten bei Milchliefersperre aufgrund von Hemmstoff
↓ Information Probenahme zur Aufhebung der Milchliefersperre bei Hemmstoff