Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Die Lebensmittelgesetzgebung bezweckt den Schutz vor Gesundheitsgefährdung und vor Täuschung mit Lebensmitteln. Der Vollzug erfordert die Überwachung der gesamten Lebensmittelkette von der Produktion im Stall und auf dem Feld, über den Transport, die Schlachtung, die Verarbeitung der Produkte und den Handel bis zum Konsumenten.
Ihre Anfrage erreicht uns unter lebensmittelinspektorat@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 74. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Meldepflicht
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Ausgenommen sind gelegentliche Abgaben in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten oder ähnlichem.
Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-Up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
↓ Meldeformular Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe
Aufgaben der Lebensmittelkontrolle
Die Aufgaben der Lebensmittelkontrolle erstrecken sich entlang der Lebensmittelkette von der Inspektion der Primärproduktionsbetriebe und der Lebensmittelbetriebe, dem Erheben von Proben über Abklärungen bei Lebensmittelvergiftungen bis hin zu Beschlagnahmungen und Betriebsschliessungen.
Auch die Begutachtung von Baugesuchen der Lebensmittelbetriebe gehört zu den Aufgaben, ebenso die Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Aufgaben der Betriebe
Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) verpflichtet die für den Betrieb verantwortliche Person zur Eigenverantwortung für einwandfreie Lebensmittel.
Das Lebensmittelrecht verlangt von jedem Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieb ein dem Betrieb angepasstes Kontrollsystem, das Selbstkontrollkonzept, das schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen und Aufgabenbeschreibungen vorliegen muss. Das Selbstkontrollkonzept muss alle Betriebsaktivitäten berücksichtigen. Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu belegen.
Es gilt die Pflicht zur Selbstkontrolle. Jeder Lebensmittelbetrieb muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.
Gebrauchsgegenstände
Unter “Gebrauchsgegenstände” werden verschiedene Begriffe im Sinne des Lebensmittelrechtes zusammengefasst.
Bedarfsgegenstände sind z.B. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, in Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung und Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen.
Gebrauchsgegenstände im Sinne des Lebensmittelrechts sind auch kosmetische Mittel.
Unter den Begriff Gebrauchsgegenstände fallen auch Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt. Dies sind beispielsweise Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln und Schnuller für Kleinkinder.
Exportzertifikate
Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen.
Die zuständige Kantonale Lebensmittelkontrolle stellt die Bescheinigungen für die zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel aus. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ein einheitliches Exportzertifikat zur Verfügung.
In Fällen, bei denen das Empfängerland eine von der zuständigen Bundesbehörde unterzeichnete Bescheinigung des Exportzertifikates verlangt, kann diese Zusatzbestätigung unter Beilage des oben erwähnten Zeugnisses, welches durch die kantonale Behörde beglaubigt ist, beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen angefordert werden.
Kosmetische Mittel können in der Schweiz ohne vorgängige Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hergestellt, eingeführt oder an die Endverbraucherin/Endverbraucher abgegeben werden. Im Gegensatz dazu verlangen verschiedene Länder beim Import, dass die Waren von einer sogenannten «Attestation for Exportation» oder beim erstmaligen Import einem sogenannten “Free Sale Certificate” Dokument begleitet sind.
TRACES
TRACES (Trade Control and Expert System)
Bei der Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs (sowie Pflanzen, gewisser Holzarten und gewisser Lebensmittel nicht-tierischen Ursprungs) aus Drittstaaten muss an der Grenze eine TRACES-Notifikation erstellt werden.
Wenn Sie einen TRACES Eintrag benötigen, um Lebensmittel aus Drittstaaten zu importieren, dann nehmen Sie mittels Meldeformular für TRACES mit uns Kontakt auf.
↓ Meldeformular für TRACES
Weiterführende Infos: >TRACES (admin.ch)