Bio- und Gentechnologie
Rechtsgrundlagen
In den Verordnungen zur Biosicherheit (ESV, FrSV, StFV, CartV, SAMV) ist der Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Forschungslabor, Diagnostik, Biotechindustrie) und in offenen Systemen (Freisetzungsversuche, Inverkehrbringen) geregelt. Der Bereich der Neobiota wird von den Ämtern für Umweltschutz bearbeitet.
Aufgaben der Betriebe
Wer eine Tätigkeit der Klasse 1 oder 2 mit gentechnisch veränderten Organismen oder eine Tätigkeit der Klasse 2 mit pathogenen Organismen ausübt, muss dies der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (KBB) melden. Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 sind bewilligungspflichtig und unterstehen der StFV.
Die Betriebe müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Als Hilfsmittel können sie die Vollzugshilfen der KBB verwenden und umsetzen. Verschiedene Fachstellen Biotechnologie geben ebenfalls Hilfestellungen zu diversen Themen ab.
Aufgaben der Biosicherheitskontrolle
Die kantonale Fachstelle überwacht mittels Inspektionen die korrekte Umsetzung der Vorgaben der ESV und der FrSV. Für den Vollzug der SAMV ist die SUVA zuständig.
Ihre Anfrage erreicht uns unter biosicherheit@laburk.ch oder per Telefon 041 825 41 41. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.