INFORMATIONEN

aktualisiert 25.3.2006 tl

Vogelgrippe
Klassische Geflügelpest = Aviäre Influenza AI = H5N1

ausführliche Informationen

Bvet Hotline
031 322 22 99
Mo - Fr 9 - 19 Uhr

Fragen zur Vogelgrippe

  • Tier
  • Tierhaltung
  • vorbeugende Massnahmen

BAG - Hotline
031 322 21 00


Fragen zur Vogelgrippe

  • Impfen
  • Tamiflu
  • Lebensmittel...
Verendete Vögel Urkantone
Die Vogelgrippe ist eine Tierseuche, die in erster Linie das Geflügel und andere Vögel befällt.
Da in der Schweiz Wildvögel befallen sind, hat sich für die Schweiz die Situation verschärft. Deshalb hat der Bundesrat erneut ein Freilandhaltungsverbot beschlossen und will das Überwachungssystem verstärken.

Im übrigen wissenswert….
…normalerweise sterben jedes Jahr mindestens 600 Schwäne (300 werden gefunden) in der Schweiz und in harten Wintern wie dem diesjährigen auch unzählige andere Wildvögel.
…finden die Vogelzüge von Norden nach Süden und umgekehrt entweder im Westen oder Osten der Alpen statt
…sind die hier lebenden Wildvögel keine Zugvögel, sondern leben ganzjährig hier. Damit sinkt die Ansteckungsgefahr wesentlich.

1. Verbot der Freilandhaltung

- Haltung ausschliesslich in

  • geschlossenen Ställen
  • anderen geschlossenen Systemen mit Aussenklimabereichen (Wintergärten), wenn
    • oben dicht abgedeckt und
    • seitlich vogelsicher begrenzt
    (Enten und Gänse sind vom übrigen Geflügel getrennt zu halten)
Bei Fragen:
Bvet Hotline
031 322 22 99
Mo - Fr 9 - 19 Uhr
,
Informationsblatt
bauliche Umsetzung

- Zeitrahmen

ab Montag 20. Februar 2006 bis auf weiteres.
- betroffene Vögel

Geflügel
(Nutzgeflügel und
Zier- und Rassegeflügel )

  • Hühner
  • Truthühner
  • Perlhühner
  • Rebhühner
  • Fasane
  • Wachteln
  • Enten, Gänse
  • Strausse
  • andere Laufvögel

Tauben sind nicht betroffen

 

 

- Ausnahmen

Der Kantonstierarzt kann in begründeteten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Ausnahmebewilligungen müssen schriftlich beantragt werden (Bewilligungsgesuch ). Die Bearbeitung ist kostenpflichtig. Bis zur allfälligen Erteiligung der Bewilligung gilt das Verbot der Freilandhaltung.

Ausnahmen werden streng tieräztlich überwacht und sind kostenpflichtig.

 

2. Registrierungspflicht für Geflügelhalter ( Meldepflicht ): gilt nur für noch nicht bekannte Betriebe und Mutationen
- wer:

Wer Geflügel hält ist verpflichtet seine Tiere zu melden:

  • Name, Adresse
  • Geflügelhaltung: Anzahl & Art der Tiere

Ausgenommen sind alle Geflügelhalter, die ihren

  • Hobby/Kleinbetriebetrieb bereits im Herbst 2005 (Stallpflicht) gemeldet haben
  • landwirtschaftlichen Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 (Direktzahlungen) der kantonalen Behördegemeldet haben.
- wo:

Der Geflügelhalter meldet

- wann:

Meldung zwischen 20. Februar bis 27. Februar 2006

Umgang mit Wildvögeln

 
3. Wildvögel Wie soll mann vorgehen?    
a) Tot aufgefundene Wildvögel

 


Auch wenn das Auffinden von tote Vögel an sich nicht aussergewöhnlich ist, besteht doch die Möglichkeit, dass die Wildvögel H5N1 infiziert sind.

Merkblatt Wildvögel für die Bevölkerung

  • Kontakt vermeiden
    Tote oder kranke Vögel nicht anfassen.
    Obwohl das Risiko einer Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen bisher als sehr gering eingestuft wird, empfehlen wir Ihnen generell, tote Tiere nicht oder nur mit Handschuhen anzufassen.
  • Meldung an
    Wenn Sie einen toten Schwan oderer mehrere töte Vögel am selben Ort finden (insbesondere Wasservögel) melden Sie Ihren Fund dem Veterinäramt oder der Kantonspolizei
 
tel
fax
e_mail
Veterinäramt der Urkantone 041 825 41 51
(ausserhalb der Geschäftszeiten Umleitung zu Kapo)
041 825 41 50 sekretariat.kt@laburk.ch
Kantonspolizei

SZ: 041 819 29 29
OW: 041 666 65 00
NW: 041 618 44 66
UR: 041 875 22 11

041 811 62 63
041 666 65 15
041 618 45 87
041 871 14 30

kapo@ow.ch
kantonspolizei@nw.ch
örtlicher Tierarzt      

Anschliessend entscheidet das Veterinäramt über das weitere Vorgehen und gegebenenfalls werden Proben/tote Tiere ans Nationale Referenzzentrum (Prof. Dr. R Hoop) eingesandt.

b) Mein Haustier bringt einen toten Vogel Den toten Vogel nicht mit blossen Händen berühren, sondern mit Handschuhen entfernen, anschliessend Hände desinfizieren, waschen.
c) Katzen und Vogelgrippe Das Ansteckungsrisiko am Vogelgrippe-Virus H5N1 von Katzen kann laut dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) als gering bezeichnet werden. Katzen interessieren sich eigentlich nicht für tote Vögel. Das BVET empfiehlt jedoch zu verhindern, dass Katzen Vögel jagen und fressen. Dies kann etwa durch Umbinden eines Glöckleins geschehen.
d) Umgang mit lebenden Wildvögeln Kontakt möglichst vermeiden
Enten, Schwäne und andere Wasservögel sollte man aus ökologischen Gründen sowieso nicht füttern. Auch bei anderen Vogelarten ist eine massvolle Fütterung nur bei geschlossener Schneedecke oder bei Frost angebracht.
4. Verbot für Geflügelmärkte und -ausstellungen  
5. Direktzahlungen, "Auslaufhaltung" "BIO" keine Kürzungen oder Verweigerungen, beziehungsweise keine Beanstandung
6. Euthanasie Bleiben keine andere Massnahmen, als Tiere zu euthanasieren, dann organisiert das Veterinäramt diese Tötung.
Voranmeldung: 041 825 41 51
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